Rechtstipps Miete/Immobilien
Schätzung der Heizkosten
Unter bestimmten Umständen kann es vorkommen, dass die Heizkosten des vergangenen Abrechnungszeitraumes geschätzt werden müssen (zum Beispiel, wenn der Mieter die Ablesung der Heizkosten verweigert). Allerdings darf diese Schätzung nicht willkürlich erfolgen. Entweder der Vermieter greift auf Verbrauchswerte der betreffenden Räume in früheren Abrechnungsperioden zurück oder er zieht den Verbrauch vergleichbarer Räume im Haus heran. Andere Verfahren sind dagegen unzulässig, wie etwa das Bilden von Durchschnittswerten für das gesamte Haus. Und der Vermieter darf den Heizkostenverbrauch auch nur für maximal 25 Prozent der gesamten Wohnfläche eines Hauses im Rahmen einer Verbrauchsschätzung ermitteln.
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