Rechtstipps Versicherungen
Schadensregulierung durch die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners
Wenn es im Straßenverkehr gekracht hat und der erste Schock verdaut ist, gilt es den entstandenen Sachschaden mit dem Unfallgegener zu regulieren. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schadenverursachers ersetzt grundsätzlich nur die Schäden, die das Unfallopfer konkret angefordert hat. Leider ist dem Geschädigten zum Zeitpunkt der Schadensmeldung noch gar nicht bekannt welche Teile zu ersetzen sind und oft passiert es, dass der Schaden viel zu gering berechnet wird. Die gegenerische Haftpflichtversicherung wird nicht über den zu geringen Schadensersatzbetrag informieren, sondern diesen stillschweigend ersetzen. Es gibts sogar Fälle, wo Versicherungen versuchen, einzelne Positionen auf der Schadensliste zu drücken, obwohl es dazu bereits einschlägige Gerichtsurteile oder Gesetzesregelungen zu Gunsten des Geschädigten gibt. Nicht selten geben Unfallopfer in einem solchen Fall klein bei, anstatt für ihre Rechte zu kämpfen. Aus diesem Grund soll hier noch einmal herausgestellt werden, dass die Kosten für den Anwalt oder ein eventuelles Gerichtsverfahren grundsätzlich zum Schaden gehören und von der haftenden Kfz-Versicherung bezahlt werden müssen. Das Sparschwein oder eine Rechtsschutzversicherung braucht dafür also nicht bemüht zu werden. Das gilt sogar bei vermeintlichen Bagatell-Unfällen (z.B. einfache Auffahrunfälle, Vorfahrtsmissachtung usw.). Wenn die gegnerische Versicherung großzügig auf die Hinzuziehung eines Anwalts verzichtet und den Schaden sofort begleicht, kann der Unfallgeschädigte trotzdem einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beauftragen.
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