Rechtstipps Miete / Immobilien
Reparatur des Fahrstuhls bei Eigentumswohnungen
Wenn der Aufzug defekt ist, kann eine notwendige Reparatur unter Umständen teuer werden. Bei Mietwohnungen entscheidet in solchen Fällen der Vermieter, ob und wie der Fahrstuhl zu reparieren ist. Im Falle von Eigentumswohnungen stimmen die Wohnungseigentümer selbst in der Eigentümerversammlung darüber ab, welche Reparaturen wann durchzuführen sind. Wenn die Mehrheit der Wohnungseigentümer auf den Fahrstuhl verzichten kann oder die notwendigen Finanzmittel nicht aufbringen möchte und daher beschließt, eine notwendige Reparatur nicht durchzuführen, dann kann dieser Beschluss unwirksam sein. Und zwar dann, wenn in der Teilungserklärung eine grundsätzliche Regelung enthalten ist, die die Wohnungseigentümer dazu verpflichtet, die in Gemeinschaftseigentum stehenden Einrichtungen dauerhaft in einem ordentlichen Zusatnd zu erhalten. Dies dürfte in der Mehrheit der Fälle zutreffen. Der Fahrstuhl gehört zu den wesentlichen Anlagen des Gemeinschaftseigentums, der beschriebene Mehrheitsbeschluss würde daher zu einer Veränderung der gemeinschaftlichen Sachanlagen führen und ist somit unwirksam.
siehe hierzu auch: Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken, AZ: 5 W 104/06-39
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