Rechtstipps Urlaub / Reisen
Reiserücktrittsversicherung per Kreditkarte
Wie an vielen anderen Stellen wird auch im Reisebüro gern mit der Kreditkarte bezahlt. Abgesehen von der Bequemlichkeit hat das noch einen anderen Grund. Viele Kreditkartenunternehmen bieten als kleinen Zusatzservice im Kreditvertrag eine Reiserücktrittsversicherung gleich mit an. Diese Versicherung tritt dann für den Urlauber ein, wenn dieser kurzfristig seine bereits gebuchte Reise stornieren muss und die Kosten für Flug, Unterkunft oder die Stornierung selbst nicht aus eigener Tasche tragen möchte. Bucht der Kreditkarteninhaber allerdings eine Reise für mehrere Personen kann es Probleme geben, da nicht immer alle Mitreisenden tatsächlich von der Versicherung geschützt sind, selbst wenn der Mitarbeiter im Reisebüro dies zusichern sollte. Ausschlaggebend sind allein die Geschäftsbedingungen des Kreditkartenunternehmens.
Im vorliegenden Fall hatte ein Urlauber eine Reise für sechs Personen gebucht, musste diese dann aber wegen eines Trauerfalls kurzfristig absagen. Die Reiserücktrittsversicherung der Kreditkarte wollte allerdings nur für die Stornierung von zwei der sechs Teilnehmer bezahlen. Der Kreditkarteninhaber verklagte den Reisebüromitarbeiter, weil dieser ihn nicht genügend aufgeklärt hatte. Das muss er allerdings auch nicht, entschied das Gericht. Da es zahlreiche verschiedene Varianten von Kreditkartenverträgen gibt, ist es unmöglich vom Reisebüromitarbeiter zu verlangen, diese alle zu kennen. Tatsächlich gibt es einige Anbieter, die bis zu fünf Mitreisende in die Rücktrittsversicherung einschließen. Der Kunde hätte sofort nach der Buchung bei seiner Kreditkartenfirma den Versicherungsschutz überprüfen müssen und kann sich nicht auf eine fehlerhafte Beratung berufen.
siehe hierzu: Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, AZ: 2-19 O 209/06
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