Rechtstipps Reisen
Reiserücktrittsversicherung muss nicht in jedem Fall die Stornokosten übernehmen
Wenn man als Urlauber seine bereits gebuchte Reise nicht planmäßig antreten kann, weil eine plötzliche Erkrankung dazwischenkommt oder ein schwerer Unfall, dann übernimmt eine Reiserücktrittsversicherung die anfallenden Stornokosten. Allerdings ist in den allgemeinen Versicherungsbedingungen genau geregelt, wann die Leistungspflicht der Versicherung eintritt und wann nicht. Plötzliche Krankheit oder ein Sterbefall in der Familie sind solche Gründe, bei denen die Versicherungen in der Regel problemlos bezahlen. Bei Absagen ohne triftigen und vor allem versicherten Grund muss der Urlauber die Stornokosten jedoch selber tragen oder auf Kulanz des Reiseveranstalters hoffen. Bei unklaren Begründungen für die Absage einer Reise prüfen die Gerichte in der Regel sehr genau, ob eine Krankheit nur vorgeschoben wurde, um die Stornogebühren auf die Versicherung abzuwälzen. Selbst die Angst vor Terroranschlägen zählt nicht als Begründung um eine Reise nicht anzutreten und die Reiserücktrittsversicherung dafür bezahlen zu lassen, denn bei Terroranschlägen oder Flugzeugabstürzen handelt es sich um eine tragische Verwrklichung des von jedermann zu tragenden allgemeinen Lebensrisikos. Nur wenn das Deutsche Auswärtige Amt eine offizielle Reisewarnung für ein bestimmtes Land ausgesprochen hat, in welches die gebuchte Reise gehen sollte, ist eine Stornierung der Reise ohne Zusatzkosten möglich.
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