Rechtstipps Reisen
Reisebüro muss über Fastenmonat Ramadan aufklären
Andere Länder, andere Sitten. Das musste ein Ehepaar auf seiner Reise in den Oman einsehen. Bereits nach der Hälfte der Reisezeit brachen sie Ihren Urlaub ab, der unglücklicherweise genau in den muslimischen Fastenmonat Ramadan gefallen war. Leider wissen viele Europäer nicht, dass während des Ramadan tagsüber ein Verbot von Essen, Trinken und Rauchen gilt und zwar nicht nur für Muslime, sondern eben auch für Urlauber. Nach dem verpatzen Urlaub trafen sich das Ehepaar und das Reisebüro, welches ihnen die Reise vermittelt hatte vor Gericht wieder, um eine Minderung des Reisepreises geltend zu machen. Und sie bekamen Recht. Das Reisebüro muss seine bei Reisen in den nahen Osten über die Einschränkungen für Urlauber im Fastenmonat Ramadan aufklären. Das gilt auch dann, wenn wie im vorliegenden Fall, der Urlauber erklärt, er wisse, dass er im Ramadan unterwegs sei, hatte aber falscherweise angenommen, dass die Einschränkungen nur für Muslime gelten. In jedem Fall hätte die Mitarbeiterin des Reisebüros nochmals nachfragen und gegebenenfalls zusätzliche Hinweise zur Reise geben müssen. Das Ehepaar bekam 10 Prozent des Reisepreises vom Veranstalter zurückerstattet.
siehe hierzu auch: Urteil des Landgerichts Dortmund, AZ: 17 S 45/07
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