Rechtstipps Miete/Immobilien

Ratenzahlung bei der Mietkaution

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Wer schon einmal eine Wohnung angemietet hat, kennt das sicherlich: Neben der monatlichen Miete ist vor dem Einzug eine Mietkaution beim Vermieter zu hinterlegen. Was dabei zu beachten ist, kann man explizit im Mietrecht nachlesen. Für normale Mietwohnungen ist es beispielsweise möglich, die Kaution in Form von bis zu drei Raten zu zahlen. Die erste Rate muss dabei erst zu Beginn des Mietverhältnisses geleistet werden. Diese Mieterschutzklausel im Gesetz gilt allerdings nicht für gewerblich angemietete Räume. Hier kann sogar per Formularmietvertrag wirksam vereinbart werden, dass die Mietkaution in voller Höhe noch vor der Übergabe der Räume zu zahlen ist. Verweigert der Mieter die Zahlung der Mietkaution in einem Betrag, weil er denkt, dass er zur Ratenzahlung berechtigt wäre, kann der Vermieter die Herausgabe der angemieteten Räume verweigern. Und das ist noch nicht alles: Selbst wenn der gewerbliche Mieter seine angemieteten Räume nicht nutzen kann, darf der Vermieter in einem solchen Fall die Zahlung der vertraglich vereinbarten Miete verlangen.

siehe hierzu: Urteil des Kammergerichts Berlin, AZ: 12 W 90/07

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