Rechtstipps Miete/Immobilien
Minderung der Miete bei Mietmängeln
Mieter haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine schadensfreie Wohnung. Wenn Mängel an der Mietsache (also der Wohnung) auftreten, ist der Vermieter verpflichtet, diese Mängel umgehend zu beseitigen. Kommt der Vermieter trotz schriftlicher Mängelmeldung und Fristsetzung seinen Pflichten nicht nach, dann darf der Mieter die Miete um einen bestimmten Betrag mindern, bis der Schaden behoben ist. Es gibt zahlreiche Fallbeispiele für eine Mietminderung, u.a. darf der Mieter die Miete bei einer zu kleinen Wohnung mindern oder ebenso falls die angemietete Wohnung zu schattig ist. Selbst bei gewerblich genutzten Räumen kann eine Mietminderung möglich sein. Dabei sollte jedoch beachtet werden, dass nicht einfach willkürlich die Miete gekürzt werden kann, sondern der Minderungsbetrag "angemessen" sein muss. Das bedeutet beispielsweise, dass ein defekter Briefkasten lediglich einen Minderungsbetrag von einem Prozent der Miete rechtfertigt (siehe Urteil des Oberlandesgerichts Dresden AZ: I U 696/96). Wenn im Winter für längere Zeit die Heizung defekt ist, kann dagegen unter Umständen sogar die gesamte Miete einbehalten werden. Ein alter Teppichboden, der Stolpergefahren birgt, berechtigt zu einer Mietminderung bis zu 15 Prozent. Die vorgenannten Beispiele zeigen, dass man sich möglichst vor dem Einbehalten von Teilen der Miete zunächst erst einmal erkundigt, welche Mietmängel überhaupt zu einer Mietminderung berechtigen und wie hoch diese dann anzusetzen ist. Weitere Informationen dazu erteilt der örtliche Mieterverein oder der Mieterbund.
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