Rechtstipps Miete/Immobilien

Mietrückforderung auf Grund unwirksamer Vertragsklausel

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Klauseln in Mietverträgen können nicht nur auf Grund von mangelhaftem Inhalt unwirksam werden, sondern beispielsweise auch dann, wenn bestimmte Formvorschriften nicht einghalten werden. Eine solche Formvorschrift besagt, dass bei Klauseln, bei denen es um die Anpassung der Miete nach einer bestimmten Zeit an Hand einer vergleichbaren Indexmiete geht, immer der Schriftform bedürfen. Im vorliegenden Fall wurde genau eine solche Index-Mietvereinbarung getroffen, die Vermieterin war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der Vertrag wurde allerdings nur von einer Einzelperson unterschrieben ohne Hinweis darauf, dass im Namen der Gesellschaft gehandelt wird. Ohne einen solchen Hinweis ist jedoch nicht klar, ob die Person als Privatperson oder im Namen der Gesellschaft unterschrieben hat. Damit war der Mietvertrag nicht schriftlich wirksam geschlossen wurden und insbesondere die Klausel mit der Indexmiete unwirksam. Der Mieter durfte daraufhin zu Recht vom Vermieter die zu viel gezahlte Miete wieder zurückfordern.

siehe: Amtsgericht Pinneberg, AZ: 72 C 236/07

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