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Mieterhöhung wegen Schönheitsreparaturen

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Der Bundesgerichtshof hat ja kürzlich entschieden, dass Mieter keine Schönheitsreparaturen an der Wohnung vornehmen müssen. In den meisten Fällen sind entsprechende Klauseln in den Mietverträgen schlicht und ergreifend nichtig. Einen Nachteil für den Mieter hat das Ganze allerdings dennoch, denn der Vermieter darf seit Neuestem den für Schönheitsreparaturen vorgesehenen Anteil der Miete als Ausgleich auf die Miete aufschlagen, wenn eine entsprechende Klausel im Mietvertrag gekippt wurde. Dies sind in der Regel etwa 70 Cent je Quadratmeter. In den Mietspiegeln ist dieser Aufschlag bislang nicht berücksichtigt.

Siehe hierzu auch: Urteil des Oberlandesgerichtes Karlsruhe, AZ 7 U 186/06

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