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Erwartet ein Makler bei der Vermittlung eines Immobilienobjektes eine Provision vom Käufer, dann ist es seine Aufgabe dies im Voraus deutlich zu machen. Bietet der Makler eine Immobilie einfach nur zum Kauf an, bedeutet das noch lange nicht, dass vom Interessenten eine Provisionszahlung erwartet wird. Es könnte ja im Gegenteil so sein, dass der Verkäufer des Hauses oder der Eigentumswohnung den Makler beauftragt und ihn für seine Dienstleistung entsprechend vergütet. Versäumt es der Makler also gleich von Beginn darauf hinzuweisen, welche Provision er von wem bekommt, so kann er dies später beim Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr geltend machen. Andererseits kann sich ein Interessent später nicht damit herausreden, dass es nicht offensichtlich war, dass eine Maklerprovision zu zahlen ist, wenn der Makler zu Beginn auf mögliche Provisionen hinweist und der Kaufinteressent trotz Kenntnis des offensichtlichen Provisionsverlangens die Dienste des Maklers in Anspruch nimmt.

siehe hierzu auch: Urteil des Bundesgerichtshofes, AZ III ZR 57/06

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