Ratgeber Immobilien

Maklerprovision nur bei Benennung des Kaufinteressenten

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Das Geschäft eines Immobilienmaklers besteht darin, Mietobjekte oder zum Verkauf stehende Immobilien im Auftrag des Verkäufers oder des Vermieters an den Mann oder an die Frau zu bringen. Dazu übernimmt er die entsprechende Vermarktung des Objektes, organisiert Besichtigungen und erhält am Ende, wenn es zu einer Einigung zwischen Käufer und Verkäufer bzw. Mieter und Vermieter kommt, eine entsprechende Provision als Vergütung für seine Dienstleistung. Diese Provision wird allerdings nur dann föllig, wenn der Makler seinem Auftraggeber tatsächlich den Käufer des Objektes benennt. Besichtigen beispielsweise zwei Personen gemeinsam das Objekt und nennt der Makler dem Auftraggeber später nur eine der beiden als Interessenten. Dann ist es sein Fehler, wenn später ausgerechnet die andere nicht genannte Person als Käufer in Erscheinung tritt. In diesem Fall hat der Makler nämlich keinen Anspruch auf eine Vermittlungsprovision.

siehe hierzu: Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, AZ: 15 U 60/05

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