Rechtstipps Miete / Immobilien

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Darf man als Wohnungseigentümer vom Verwalter des gesamten Objektes eine Liste mit den Namen und Anschriften der anderen Wohnungseigentümer verlangen oder fällt das unter den Schutz der Privatsphäre? Man darf und zwar aus zweierlei Gründen. Zum einen gehört es zu den Pflichten eines Wohnungsverwalters regelmäßig über die Eigentumsverhältnisse in der Wohnanlage zu informieren und diesen Pflichten wurde mit der Unterzeichnung des Verwaltervertrages zwischen den Wohnungseigentümern und dem Verwalter zugestimmt. Andererseit ergibt sich bereits aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ein entsprechender Anspruch (Paragraph 259, 260,666 und 675 BGB). Für die Wohnungseigentümer selbst ist es zudem sehr schwer sich entsprechende Informationen über die anderen Miteigentümer zu verschaffen, während der Verwalter relativ leicht an derartige Informationen kommt, da es ohnehin zu seinen Aufgaben gehört sich regelmäßig darüber zu informieren.

siehe hierzu auch: Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken, AZ: 5 W 72/06-26

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