Rechtstipps Hausbau
Leistungsverweigerungsrecht des Bauherren
Wenn ein Bauunternehmer beim Hausbau eine mangelhafte Bauleistung ausführt, dann hat der Bauherr laut Gesetz ein sogenanntes Leistungsverweigerungsrecht in mindestens dreifacher Höhe der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten. Dieses Recht gibt es einfach aus dem Grund, um Druck auf die Baufirma auszuüben, damit die Mängel möglichst bald beseitigt werden. Das gilt allerdings nicht für Schäden, die beim Ausführen der Bauarbeiten am Eigentum des Bauherren verursacht werden, wie z.B. Zerkratzen des Parketts beim Einbau der Fenster. Werden bereits erbrachte Bauleistungen oder ein fertig gestellter Rohbau durch unvorhergesehene äußere Einflüsse (Sturm, mutwillige Zerstörung) beschädigt oder wieder zerstört, dann springt hierfür in der Regel auch eine zuvor abgeschlossene Bauleistungsversicherung ein.
siehe hierzu auch: Urteil des Landgerichts Heidelberg, AZ: 7 S 31/06
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