Rechtstipps Miete / Immobilien

Laute Musik ist Kündigungsgrund

Betriebshaftpflicht

Betriebshaftpflicht
Schadensersatzansprüche können Firmen schnell ruinieren. Treffen Sie entsprechende Vorkehrungen, sichern Sie Ihr Unternehmen mit einer Haftpflichtversicherung entsprechend ab! » weiter…

Riester-Rente Vergleich

Riester-Rente
Lassen Sie sich Ihre staatliche Förderung bei der Altersvorsorge nicht entgehen! Vergleichen Sie verschiedene Angebote und finden Sie die passende Riester-Rente für Ihre Bedürfnisse! » weiter…

Zahnzusatzversicherung

Zahnzusatzversicherung
Guter Zahnersatz, Implantate und Inlays sind teuer, denn die Krankenkassen zahlen längst nicht mehr alles. Jetzt informieren und mit einer Zusatzversicherung für alle Fälle vorsorgen! » weiter…

Wer jung oder zumindest junggeblieben ist, kann das sicher nachvollziehen, dass man ab und an gerne einmal in der eigenen Wohnung eine kleine Party mit Freunden veranstaltet und dabei laute Musik hört. Nur übertreiben sollte man es nicht, denn laute Musik ist bei Mietverhältnissen ein Kündigungsgrund. Allerdings erst wenn wiederholt Discomusik in extremer Lautstärke gehört wird, so dass sich die Nachbarn und anderen Hausbewohner dadurch gestört fühlen. Wenn sich die Beschwerden häufen und eine ordnungsgemäße Abmahnung des Vermieters ebenfalls nicht die erhoffte Verbesserung einbringt, darf der Vermieter dem notorischen Partymacher eine fristlose Kündigung aussprechen. Diese Kündigung ist dann endgültig und kann auch nicht durch eine Entschuldigung oder Strafe wieder gutgemacht werden, denn anders als bei anderen Pflichtverletzungen gibt es in diesem Fall keine Mieterschutzvorschrift im Gesetz, die dazu führt, dass die Kündigung wirkungslos wird, wenn der Mieter eine bestimmte Handlung unternimmt (wie z.B. die Zahlung der ausstehenden Mietrückstände).

siehe hierzu auch: Urteil des Amtsgerichts Coburg, AZ: 11 C 977/07

Weitere Rechtstipps aus dem Bereich Miete / Immobilien:


» Alle Rechtstipps zum Thema Miete / Immobilien