Rechtstipps Miete/Immobilien

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Nicht alle Häuser besitzen einen Ölkessel im Keller oder erzeugen die für die Heizung der Wohnungen notwendige Wärme im Haus selbst. Vielmehr gibt es zahlreiche Wohnungen die per Fernwärme beheizt werden. Für den Abschluss der entsprechenden Wärmelieferungsverträge ist der Vermieter zuständig. Dabei muss der Vermieter eine unnötige Belastung des Mieters vermeiden und ein möglichst günstiges Angebot auswählen. Das gilt übrigens für alle Maßnahmen, die der Vermieter ergreift und die sich auf die Höhe der Nebenkosten auswirken können. Wenn allerdings ein Mieter neu in eine Wohnung einzieht und zu diesem Zeitpunkt bereits ein langfristig laufender Wärmelieferungsvertrag abgeschlossen war, dann muss der Mieter die vertragliche Situation akzeptieren und kann dem Vermieter keine Pflichtverletzung vorwerfen.

Siehe hierzu auch: Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28.11.2007, AZ V11 ZR 243/06

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