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Keine Kündigung des Girokonto bei Pfändung

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Unter bestimmten Voraussetzungen können Gläubiger bei Gericht die Pfändung des Girokontos eines Schuldners beantragen. Das betreffende Girokonto wird dann mehr oder weniger gesperrt, bis alle Schulden beglichen sind, der Gläubiger die Pfändung zurücknimmt oder das Amtsgericht einem Freigabeantrag zustimmt. Einige Banken versuchen in derartigen Fällen den unliebsamen Kunden möglichst schnell loszuwerden und das Konto kurzerhand zu kündigen. Dies ist jedoch zumindest im Falle der Sparkassen nicht rechtens. Da Sparkassen einen gewissen öffentlichen Auftrag haben, müssen selbst Menschen mit finanziellen Problemen unterstützt und aufgenommen werden. Dies stellte kürzlich ein Gericht noch einmal unmissverständlich klar. Eine Kündigung ist nur dann möglich, wenn das komplette Konto blockiert ist. Bei einer normalen Pfändung ist das jedoch in der Regel nicht der Fall. In solchen Fällen darf der Kunde zwar nicht mehr über den gepfändeten Betrag verfügen, das Konto selbst muss jedoch erhalten und zugänglich bleiben.

sieh hierzu: Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, AZ: 4 U 196/07

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