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Kein Auskunftsanspruch bei der Kapitallebensversicherung

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Die Besitzer einer Kapitallebensversicherung haben generell keinen Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft auf Offenlegung der Rechnungsgrundlagen bei der Ermittlung des ausgeschütteten Gewinns am Ende der Laufzeit. Darüber hinuaus darf der Versicherte von seiner Lebensversicherung grundsätzlich keine Einzelaukünfte über die Höhe, Art und Ermittlung des Gewinns verlangen. Obwohl der Lebensversicherer beim Vertragsabschluss in den Unterlagen eine bestimmte Ablaufsumme verbindlich festlegt, begründet dies kein Schuldanerkenntnis, aus dem sich ein entsprechnder Anspruch ableiten lässt. Im Gegenteil, der Versicherungsvertrag bestimmt hinreichend, welche Überschüsse der Versicherte am Ende der Laufzeit erhalten wird und wie diese berechnet werden. Falls der Kunde mit den Berechnungen des Versicherungsunternehmens nicht einverstanden ist, muss er vor Gericht ausführlich darlegen, warum er mehr Geld verlangt. Nur wenn der Versicherte diesen Nachweis erbringen kann, besteht die Möglichkeit durch ein Sachverständigengutachten den Betrag des zu verteilenden Überschuss der Lebensversicherung zu ermitteln.

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