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Immobilienverkauf und Beratungsvertrag

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Bei einem Immobilienverkauf sollte es der Verkäufer im Hinblick auf die tatsächlichen Verkaufsumstände tunlichst vermeiden, ein zu positives Bild der Ertragserwartungen der zu verkaufenden Immobilie abzugeben. Vor allem bei den erzielbaren Mieteinnahmen sollte immer ein konservativer Ansatz gewählt werden. Besteht bei Wohnungen das Risiko der Unvermietbarkeit und muss dieses Risiko in einem Mietpool eventuell von anderen Mietparteien getragen werden, dann sollten diese eventuellen Einbußen unbedingt zum Beispiel durch entsprechende Abschläge bei den monatlichen Mieteinnahmen berücksichtigt werden. Beherzigt der Verkäfer die vorstehenden Ratschläge nicht und gibt ein zu positives Bild der der Ertragserwartungen der Immobilie ab, dann verletzt er dadurch seine aus dem Beratungsvertrag folgenden Pflichten und muss mit den entsprechenden Konsequenzen rechnen.

Siehe hierzu auch: Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20.07.2007, AZ V ZR 227/06

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