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Haftung bei Kartendiebstahl

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Für finanzielle Schäden, die sich aus dem Diebstahl einer EC-Karte ergeben, kann die Bank bzw. die Kartengesellschaft nur dann haftbar gemacht werden, wenn der Inhaber seine Karte stets sorgfältig aufbewahrt hat. Lässt jemand beispielsweise seine Handtasche samt Kreditkarte im verschlossenen Auto unbeaufsichtigt zurück, dann handelt der- bzw. diejenige grob fahrlässig. Selbst wenn das Fahrzeug verschlossen war und die Scheibe eingeschlagen wurde, um die Tasche zu stehlen, kann die Bank in diesem Fall nicht haftbar gemacht werden. Der Betreffende bleibt dann nur übrig, sich mit dem entstandenen Schaden abzufinden.

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