Rechtstipps Miete / Immobilien

Haftung bei Falschangaben des Maklers

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Vor allem gut verdienende Menschen sind beruflich oft dermaßen eingebunden, dass sie sich um den Verkauf der eigenen Immobilie nicht selbst kümmern können. Dafür gibt es ja ausgebildete Makler, die sich um alles kümmern und die Durchführung von Besichtigungsterminen, Aushandeln der Vertragsbedingungen und die letztendliche Abwicklung des Geschäftes übernehmen. Dieses Vorgehen ist praktisch, aber nicht ganz risikofrei. Zum Beispiel dann, wenn der Makler Angaben zum betreffenden Objekt macht, obwohl er die genauen Hintergründe einzelner Details des Hauses kennt. Handelt es sich nämlich um gravierende Falschangaben, dann kann der Kaufvertrag später als Versuch der arglistigen Täuschung angefochten werden. Kümmert sich der Makler nämlich beinahe ausschließlich um den Verkauf der Immobilie und übernimmt somit die eigentlichen Aufgaben des Verkäufers, so können seine Aussagen dem Verkäufer zugerechnet und möglicherweise später gerichtlich verwertet werden. Im konkreten Fall hatte der Makler bei der Hausbesichtigung konkrete Angaben zu einem Wasserfleck im Keller gemacht, ohne jedoch genau Bescheid zu wissen. Später stellte sich heraus, dass der Schaden viel größer als angenommen und die Beseitung schwieriger war als angenommen. Die Käufer bekamen daraufhin das Recht zur Anfechtung des Kaufvertrages und Rückforderung des bereits gezahlten Kaufpreises zugesprochen.

siehe hierzu auch: Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein, AZ.: 7 U 24/06.

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