Rechtstipps Versicherungen
Gesetzliche Unfallversicherung zahlt bei Betriebsfeiern nicht immer
Eigentlich war man sich relativ sicher, dass die gesetzliche Unfallversicherung auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte sowie am Arbeitsplatz selbst genügend Schutz vor den finanziellen Folgen von möglichen Unfällen bietet. Dass diese Sicherheit trügerische sein kann zeigt der folgende Fall: Ein Angestellter hatte die gesetzliche Unfallversicherung verklagt, weil diese nicht zahlen wollte, nachdem er auf der Weihnachtsfeier gestürzt war. Zur Begründung führte die Versicherung an, dass bereits alle anderen Gäste gegangen waren und nur noch der Geschädigte sowie dessen Vorgesetzter anwesend waren. Damit handelt es sich nicht mehr um eine betriebliche Feier und die Versicherung müsse nicht zahlen. Dieser Meinung schlossen sich auch die Richter an.
Betriebliche Feiern müssen mindestens folgende Merkmale erfüllen, um als solche zu gelten: die Geschäftsleitung muss die Feier ausrichten, alle Mitarbeiter müssen teilnehmen dürfen und sie muss dem Zweck dienen, dden Zusammenhalt zwischen Beschäftigten und Chefs (Teambuilding) zu fördern. Diese letzte Bedingung war nicht mehr gegeben, da die meisten Kollegen bereits gegangen waren. Nunmehr handelte es sich um ein rein privates Zusammentreffen. Der vorliegende Fall zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist sich zusätzlich zum gesetzlichen Schutz beispielsweise mit einer private Unfallversicherung abzusichern. Diese würde nämlich auch in einem anderen kniffligen Fall einspringen, wo die gesetzliche Unfallversicherung die Zahlung verweigert. Versichert ist dort nur der direkte Weg von und zur Arbeit oder betrieblich veranlassten Treffen. Wer also auf dem Heimweg von der Betriebsfeier einem kleinen Umweg macht und dort verunglückt, kann sich nicht auf einen Wegeunfall berufen und Geld von der gesetzlichen Unfallversicherung verlangen.
siehe hierzu auch: Urteile des Landessozialgerichts Hessen, AZ: L 3 U 139/05 sowie L 3 U 71/06
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