Rechtstipps Miete / Immobilien

Fristlose Kündigung wegen Schimmel in der Wohnung

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Wenn ein Mieter in seiner Wohnung Schimmelbefall entdeckt, ist es durchaus nachvollziehbar, dass er sich unter Umständen mit dem Gedanken trägt, die Wohnung sofort fristlos zu kündigen, um für sich und seine Familie eine neue Bleibe zu suchen. So einfach ist das allerdings gar nicht, denn bevor eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden darf, muss dem Vermieter die Chance gegeben werden, den Mangel an der Mietsache (hier der Schimmelbefall) zu beheben. Das geschieht am besten indem man dem Vermieter eine Abmahnung ausspricht und ihm eine angemessene Frist zur Beseitigung des Problems bzw. zur Schaffung von Abhilfe setzt. Erst wenn der Vermieter dann immer noch nicht reagiert, darf die Wohnung ohne Einhaltung von Kündigungsfristen durch den Mieter gekündigt werden. Unabhängig von jeglichen Mängeln oder Schimmelbildung in der Wohnung bleibt dem Mieter selbstverständlich das Recht zur normalen Kündigung der Wohnung unter Einhaltung der im Mietvertrag vereinbarten Fristen (meist 3 Monate).

siehe hierzu auch: Urteil des Bundesgerichtshofes, AZ: VIII ZR 182/06

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