Rechtstipps Miete/Immobilien
Fristgemäße Zustellung der Nebenkostenabrechnung
Damit der Vermieter überhaupt noch Geld für die Mietnebenkosten vom Mieter erhalten kann, muss er seine Abrechnung spätestens ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraumes beim Mieter vorlegen. Falls die Betriebskostenabrechnung auf dem Weg zum Mieter bei der Post verlorengeht oder falsch zugestellt wird, hat normalerweise der Vermieter das Kostenproblem. Zwar muss man immer die konkreten Umstände des Einzelfalls prüfen, aber die rechtzeitige Abgabe der Abrechnung bei der Post genügt normalerweise nicht, um die geltende einjährige Abrechnungsfrist zu wahren. Erhält der Mieter die Nebenkostenabrechnung nicht rechtzeitig, weil die Post verspätet zugestellt hat, verfällt der Anspruch des Vermieters, da er solche Verzögerungen berücksichtigen muss und die Schuld nicht auf den zustellenden Dienstleister abwälzen kann. Nur in wenigen Ausnahmefällen, z.B. bei einem Streik oder schweren Unwettern, kann von dieser Regel abgewichen und der Post tatsächlich ein Verschulden nachgewiesen werden. Mit diesem Urteil des Bundesgerichtshofes werden die Rechte der Mieter abermals gestärkt. Als Konsequenz könnten Vermieter jedoch dazu übergehen, sämtliche Briefe an den Mieter nur noch per Einschreiben zu versenden und die Kosten dafür auf die Mietparteien umzulegen.
siehe hierzu: Urteil des Bundesgerichtshofes, AZ: VIII ZR 107/08
Weitere Rechtstipps aus dem Bereich Miete / Immobilien:
- • Verlust des Wohnungsschlüssels
- • Wieviele Wohnungsschlüssel bekommt der Mieter?
- • Wann der Vermieter in die Wohnung darf
- • Schadensersatz des Mieters bei vorsätzlicher Rohrverstopfung
- • Angabe der Wohnungsgröße in der Betriebskostenabrechnung
- • Mietrückforderung auf Grund unwirksamer Vertragsklausel
- • Abrechnungsfehler in der Betriebskostenabrechnung
- • Ausweis der Verwaltergebühr
- • Abrechnungszeitraum bei Betriebskosten
- • Maklerprovision nur bei Benennung des Kaufinteressenten
- • Ratenzahlung bei der Mietkaution
- • Provision für den Makler
- • Straffälligkeit des Wohnungsverwalters
- • Haftung bei Falschangaben des Maklers



Start
AGB
Impressum
Kontakt
zum Seitenanfang
2008-2009 Finareo.de
