Rechtstipps Miete / Immobilien

Fristen für Schönheitsreparaturen in Gewerbemietverträgen

Gewerbeversicherung

Firmenversicherungen
Setzen Sie Ihre hart erarbeitete gewerbliche Existenz nicht leichtfertig aufs Spiel. Nutzen Sie die unkomplizierte und günstige Absicherung für die wichtigsten betrieblichen Risiken! » weiter…

Fuhrpark Versicherungen für Logistikunternehmen

Fuhrparkversicherung
Sie besitzen mehrere Fahrzeuge in Ihrem Unternehmen und möchten nicht jedes für teures Geld einzeln versichern? Dann ist eine Fuhrparkversicherung für Sie genau das richtige. » weiter…

Wohngebäudeversicherung

Gebäudeversicherung
Finanzielle Sicherheit für alle Hausbesitzer, keine Angst mehr vor Schäden durch Brand, Hagel oder Sturm. Informieren Sie sich jetzt über eine passende Gebäudeversicherung! » weiter…

Für private Mietverträge war ja bereits vor einiger Zeit entschieden worden, dass Klauseln mit starren Fristen für die Ausführung von Schönheitsreparaturen nicht nur unsinnig, sondern vor allem unzulässig sind. Nun stellte sich die Frage, ob derselbe Sachverhalt bei Gewerbemietverträgen anders zu beurteilen sei. Da auch bei Gewerbemietverträgen eine starre Regelung wenig Sinn macht und den Mieter verpflichtet beispielsweise auch dann zu renovieren, wenn das Mietobjekt in einem guten Zustand ist und gar keine Renovierung notwendig ist, fiel das Urteil wenig überraschend aus. Da eine solche Regelung den Mieter unagemessen benachteiligen würde, ist sie auch in Gewerbemietverträgen nicht zulässig. Dagegen sind Klauseln im Mietvertrag zulässig, die den Mieter zu Schönheitsreparaturen in regelmäßigen Zeitabständen verpflichten, da es sich hier nicht um starre, sondern variable Fristen handelt.

siehe hierzu auch: Urteil des Oberlandesgerichts München, AZ: 19 U 2964/06

Weitere Rechtstipps aus dem Bereich Miete / Immobilien:


» Alle Rechtstipps zum Thema Miete / Immobilien