Rechtstipps Miete / Immobilien
Fristen für Schönheitsreparaturen in Gewerbemietverträgen
Für private Mietverträge war ja bereits vor einiger Zeit entschieden worden, dass Klauseln mit starren Fristen für die Ausführung von Schönheitsreparaturen nicht nur unsinnig, sondern vor allem unzulässig sind. Nun stellte sich die Frage, ob derselbe Sachverhalt bei Gewerbemietverträgen anders zu beurteilen sei. Da auch bei Gewerbemietverträgen eine starre Regelung wenig Sinn macht und den Mieter verpflichtet beispielsweise auch dann zu renovieren, wenn das Mietobjekt in einem guten Zustand ist und gar keine Renovierung notwendig ist, fiel das Urteil wenig überraschend aus. Da eine solche Regelung den Mieter unagemessen benachteiligen würde, ist sie auch in Gewerbemietverträgen nicht zulässig. Dagegen sind Klauseln im Mietvertrag zulässig, die den Mieter zu Schönheitsreparaturen in regelmäßigen Zeitabständen verpflichten, da es sich hier nicht um starre, sondern variable Fristen handelt.
siehe hierzu auch: Urteil des Oberlandesgerichts München, AZ: 19 U 2964/06
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