Rechtstipps Urlaub & Reisen
Ferienflieger mit Verspätung
Es kommt immer mal wieder vor, dass Flüge erst mit Verspätung abheben oder ersatzlos gestrichen werden. Besonders ärgelich ist dies bei Ferienfliegern auf dem Weg in den Urlaub. Sollte es jedoch tatsächlich zu einer Überbuchung oder Verspätung des Fluges kommen oder der Flug komplett annulliert werden, dann stehen dem Fluggast vor allem bei Flügen innerhalb Europas recht umfangreiche Entschädigungsansprüche aus der EU-Fluggastrechte-Verordnung zu. Wenn ein Flug an einem Flughafen in einem EU-Mitgliedsland ausfällt, hat der Fluggast Anspruch auf Erstattung des gesamten Flugpreises. Gleiches gilt, wenn der Flug überbucht ist und der Urlauber, deshalb nicht mitgenommen wird. Er kann alternativ auch auf die Erstattung verzichten und von der Airline verlangen ihn, anderweitig (z.B. per Bahn oder Ersatzflug) zum Zielort zu bringen. Kommt der Reisende dabei später an, als ursprünglich vereinbart, sind je nach Entfernung und Verzögerung weitere 125 Euro bis 300 Euro als Entschädigung angebracht. Um Freunde und Geschäftspartner zu informieren, muss die Fluggesellschaft bei längeren Verzögerungen, die Möglichkeit zum Versenden von zwei Emails, Faxen oder Telefonanrufen bieten. Kann die Reise erst am nächsten Tag fortgesetzt werden, muss die Airline für eine entsprechende Übernahctung sorgen und die Kosten dafür tragen. Wird längere Zeit auf einen verspäteten Flieger gewartet, haben die Reisenden außerdem Anspruch auf Mahlzeiten und Getränke. Wenn Fluggäste durch eine Verspätung ihren Anschlussflug verpassen können sie sich den Flugpreis für die gesamte Strecke ersetzen lassen und haben obendrauf noch einen Anspruch auf eine Entschädigung (je nach Länger der Gesamtflugstrecke zwischen 250 und 600 Euro). Diese Regelung gilt jedoch erst bei längeren Wartezeiten von mehr als fünf Stunden. Verweigert die Fluggesellschaft eine der genannten Entschädigungen kann der Fluggast nachträglich auf entsprechenden Schadensersatz pochen.
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