Rechtstipps Miete / Immobilien
Entschädigung durch Verzögerungen beim Grundbucheintrag
Beim Verkauf von Immobilien gibt es die Möglichkeit der Auflassungsvormerkung mit der sich Käufer und Verkäufer auf die Übertragung des Eigentums einigen. Die tatsächliche Umschreibung der Immobilie auf den Verkäufer erfolgt dann allerdings erst, wenn alle Formalitäten, wie die Bezahlung der Grunderwerbssteuer oder der Transfer des Kaufpreises erledigt sind. Gibt es bei der Eintragung der Aufalssungsvormerkung beim Grundbuchamt übermäßige Verzögerungen, weil die Mitarbeiter durch zu viele Anfragen überlastet sind, dann ist das für den betroffenen Grundstückseigentümer ein Eingriff in die Verhandlungen, die ihn am Verkauf der Immobilie hindert und einer Enteignung gleichkommt. Kann der Eigentümer die Immobilie nicht veräußern, dann entgeht ihm zumindest vorübergehend ein Verkaufserlös, so dass er durchaus berechtigt ist, für eine übermäßige Verzögerung bei der Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuchamt eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Der Anspruch begründet sich auch daraus, dass es Aufgabe des Staates ist, seine Gerichte und Ämter so auszustatten, dass derartige Verfahren ohne Verzögerung ablaufen können.
siehe hierzu auch: Urteil des Bundesgerichtshofes, AZ: III ZR 302/05
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