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Einjährige Abrechnungsfrist bei Betriebskosten

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Laut dem bürgerlichen Gesetzbuch ist ein Vermieter dazu verpflicht eine korrekte Betriebskostenabrechnung spätestens ein Jahr nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes zu erstellen, wenn er noch iregendwelche Nachforderungen geltend machen will (Paragraph 556 BGB, Absatz 3 Satz 3). Damit sollen Vermieter zu einer zeitnahen Abrechnung der Mietnebenkosten gezwungen werden und dem Mieter die Möglichkeit gegeben werden, möglichst schnell darüber Bescheid zu wissen, ob er nun eine Nachzahlung zu leisten hat oder noch Geld vom Vermieter erstattet bekommt. Allerdings gibt es auch Ausnahmen von dieser Regelung. Wenn beispielsweise der einzige Fehler in der Nebenkostenabrechnung darin besteht, dass Vorauszahlungen eingestellt wurden, die tatsächlich noch nicht oder nur zum Teil von den Mietern beglichen wurden, dann kann der Vermieter auch nach Ablauf der einjährigen Abrechnungsfrist noch mit NAchforderungen an den Mieter herantreten, da der sogeannte Vertrauensschutz zu gunsten des Mieters bei Vorauszahlungen nicht greift.

siehe hierzu auch: Urteil des Amtsgerichts Rheda-Wiedenbrück, AZ II C 8/05

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