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Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung schmälern Betriebsrente

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Auf Kapitalauszahlungen aus einer Direktversicherung müssen jetzt ebenfalls Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt werden. Bislang wurden zur Berechnung der Krankenkassenbeiträge nur wiederkehrende Zahlungen (z.B. monatliche Renten) herangezogen. Seit 2004 gilt das jedoch auch für einmaligen Auszahlungen aus Vorsorgeverträgen mit dem Arbeitgeber. Das betrifft beispielsweise Lebensversicherungen, die besonders häufig als betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen wurden. Lange Zeit war strittig, ob diese Regelung überhaupt mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Mittlerweile hat das Bundesverfassungsgericht ein für alle Mal klargestellt, dass diese Abgaben auf Kapitalleistungen der betrieblichen Altersvorsorge gerechtfertigt sind. Egal ob die Auszahlung einmalig oder als wiederkehrende Rente erfolgt, sind beide Formen der betrieblichen Altersvorsorge miteinander vergleichbar. Beide Varianten sind an ein Beschäftigungsverhältnis geknüpft, durch Sparbeiträge finanziert und funktionieren ähnlich wie eine Versicherung. Zwar müssen die Beiträge zur Krankenkasse nur für maximal zehn Jahre bezahlt werden, trotzdem kann dabei schon ein ordentliches Sümmchen anfallen. Eine unzumutbare Belastung erkannten die Verfassungsrichter übrigens genauso wenig an wie den Hinweis darauf, dass beim Abschluss der Betriebsrente niemand die Änderung der Rechtslage zu ungunsten der gesetzlich Versicherten ahnen konnte.

sieh Urteil des Bundesverfassungsgerichts, AZ: I BvR 1924/07

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