Rechtstipps Miete / Immobilien
Baulärm als Mietminderungsgrund
Nachdem wir vor kurzem die Frage behandelt haben, inwieweit Verkehrslärm als Grund für eine Mietminderung in Frage kommt, geht es im aktuellen Fall um die Beeinträchtigung der Mieter durch Baulärm. Sofern es sich um eine längerfristige und tatsächliche Beeinträchtigung der Wohnqualität handelt, kann das schon ein Mietminderungsgrund sein. Wenn beispielsweise das Mietshaus länger als ein Jahr eingerüstet ist und Balkone sowie Loggia nur eingeschränkt begehbar sind, kann im Ernstfall eine Mietminderung von bis zu 30 Prozent geltend gemacht werden. Besonders dann, wenn die Mieter noch durch ständigen Lärm auf Grund von Maurer- oder Abbrucharbeiten gestört werden. Allerdings sind derartige Entscheidungen nicht als allgemeingültig anzusehen, sondern einzelfallbezogen und eher die Ausnahme, da für die Befürwortung der Mietminderung immer jeweils die konkreten Umstände geprüft werden müssen.
siehe hierzu auch: Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona, AZ: 317 C 198/07
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