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Ausweis der Verwaltergebühr

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Seit einiger Zeit kann jeder Mieter oder Wohnungseigentümer Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen bei der Einkommenssteuer absetzen. Selbst für Hausbesitzer gilt die neue Regelung. Voraussetzung ist, dass diese Handwerkerkosten entsprechend der gesetzlichen Vorschriften vom Hausverwalter ausgewiesen werden, sofern der Hausbesitzer nicht direkt mit dem Handwerker in Kontakt getreten ist. Daher ist es nur wenig verwunderlich, dass immer mehr Mieter und Wohnungseigentümer von der Verwaltungsgesellschaft einen solchen Nachweis über geleistete Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen verlangen. Die meisten Vermieter haben sich bereits auf die neue Situation eingestellt und erstellen den Beleg für das Finanzamt ohne murren. Diejenigen, die bislang stur geblieben sind, können nun per Gerichtsbeschluss dazu gezwungen werden, denn auf Verlangen hat jeder Mieter Anspruch auf einen Nachweis der aufgewendeten Kosten in diesem Bereich. Allerdings darf die Verwaltungsgesellschaft für das Erstellen der Abrechnung eine gesonderte Gebühr erheben.

sieh hierzu: Urteil des Landgerichts Bremen, AZ: T 438/07

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