Rechtstipps Miete / Immobilien
Ausführung von Schönheitsreparaturen
Bei der Formulierung von Klauseln im Mietvertrag, die den Mieter zur Ausführung von Schönheitsreparaturen verpflichten sollen, werden die Vermieter immer kreativer. Weil viele Formulierungen bereits von Gerichten als unzulässig eingestuft wurden, versucht man es jetzt über Umwege, indem dem Mieter beispielsweise im Mietvertrag vorgeschrieben wird, dass die bisherige Ausführungsart beibehalten werden solle, sofern der Vermieter etwas Gegenteiligem nicht zustimmt. Das ist allerdings unzulässig, denn in einer solchen Klausel ist eine versteckte Pflicht zur Endrenovierung enthalten. Und solche verpflichtenden Endrenovierungsklauseln sind laut der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes unwirksam. Sobald eine Klausel zu Schönheitsreparaturen unwirksam ist, wird die gesamte Regelung nicht. Für den Mieter hat dies zur Folge, dass er im Zweifel neben der Endrenovierung selbst laufende Reparaturen an der Wohnung nicht mehr ausführen muss.
sieh hierzu auch: Urteil des Landgerichts Hamburg, AZ: 333 S 10/06
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