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Bei einem etwas umfangreicheren Hausbau müssen viele Arbeitsabläufe und Einzelarbeiten koordiniert und aufeinander abgestimmt werden. Diese Arbeiten übernehmen zum Teil auch Architekten. Vernachlässigt der Architekt diese Tätigkeit und kümmert sich beispielsweise nicht darum, dass der Dachdecker erst dann auf das Dach darf, wenn das Gerüst entsprechend der Vorschriften aufgestellt wurde, dann kann er auch für Schäden haftbar gemacht werden. Stürzt ein Dachdecker vom Dach und ist dies auf die fehlende Koordination der Arbeiten durch den Architekten zurückzuführen, dann kann es, sofern der Architekt keine passende Betriebshaftpflichtversicherung besitzt, richtig teuer werden. Dies gilt auch, wenn der Architekt nur mal auf Grund eines Gefallens für den Bauleiter einspringt und die Überwachung des zu errichtenden Objektes übernimmt. Auf Grund der besonderen wirtschaftlichen Bedeutung einer gründlichen Überwachung eines Bauobjektes gelten hier bezüglich der Haftung ähnlich strenge Vorschriften.

siehe hierzu auch: Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart, AZ: 2 U 126/05

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