Rechtstipps Miete/Immobilien
Angabe der Wohnungsgröße in der Betriebskostenabrechnung
In der Betriebskostenabrechnung muss immer die vertraglich vereinbarte Wohnfläche angegeben werden, dies dürfte unstrittig sein, denn üblicherweise werden die Nebenkosten auf die größe der Wohnung bezogen, um niemanden zu bevor- oder zu benachteilen. Allerdings muss die Angabe der Wohnfläche nicht unbedingt genau sein, sondern die Abrechnung kann beispielsweise den Vermerk "ca." oder "ungefähr" und eine entsprechenden Näherungswert enthalten. Im Mietvertrag wird nämlich nur vereinbart, dass die Abrechnung auf Basis der Wohnfläche erfolgen soll, nicht mit welcher Genauigkeit dies geschehen soll. Erst wenn die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 Prozent von der in der Betriebskostenabrechnung angegebenen Fläche abweicht, kann dagegen rechtlich vorgegangen werden. Alles andere ist durchaus rechtens und der Mieter muss die Abrechung Verwaltungsgesellschaft oder des Vermieters als solche akzeptieren, sofern er keine sonstigen Beanstandungen vorzubringen hat.
siehe hierzu: Urteil des Amtsgerichts Köln, AZ: 203 C 135/08
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