Ratgeber Reiserecht

Die Änderung der Reiseroute bei Kreuzfahrten gilt als Mangel

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Kreuzfahrten sind nicht erst seit gestern bei alt und jung sehr beliebt. Mittlerweile fahren die Luxusliner nicht nur in wärmeren Gefilden sondern sogar durch die nördlichen Polarmeere. Dort kann es jedoch ab und an vorkommen, dass einige Routen wegen Packeises oder anderer Hindernisse nicht befahrbar sind und eine Ausweichroute gewählt werden muss, obwohl damit einige der im Prospekt genannten Punkte nicht angefahren werden können. Verständlich, wenn Urlauber in solchen Fällen vo Veranstalter einen Teil des Reisepreises zurückhaben wollen. Zurecht? Ja - sagte jetzt ein deutsches Gericht. Im Reiserecht gilt genau wie überall: Was im Vertrag vereinbart wird, muss eingehalten werden. Im konkreten Fall konnte ein Kreuzfahrtschiff die Nordwest-Passage wegen Packeises nicht befahren, obwohl die Durchfahrt in der Werbung und im Vertrag zugesichert wurden. Der Reiseveranstalter wollte keine Kosten erstatten, denn er sei für diese unvorhersehbaren Verhältnisse ja nicht verantwortlich. Das mag sein, spielt aber in dem Zusammenhang keine Rolle. Denn die Durchfahrt war vertraglich zugesichert, wurde aber nicht durchgeführt. Damit stellt dies keine zu nvernahclässigende Unannehmlichkeit mehr dar, sondern einen handfesten Mangel. Der Wert der Reise wurde dadurch erheblich gemindert und dafür muss der Reiseveranstalter einen Ersatz leisten.

siehe hierzu: Urteil des Landgerichts Hamburg, AZ: 310 0 26/07

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