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Abrechnungszeitraum bei Betriebskosten

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Bei der Abrechnung der Betriebskosten gibt es immer wieder Unstimmigkeiten zwischen Mieter und Vermieter. Grundsätzlich hat die Abrechnung der Mietnebenkosten innerhalb eines Jahres zu erfolgen, da ansonsten der Vermieter eventuelle Nachforderungen nicht mehr geltend machen kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Abrechnungszeitraum genau dem Kalenderjahr entsprechen muss, sondern nur, dass die Länge des Zeitraumes genau ein Jahr betragen sollte. Viele Versorgungsfirmen rechnen nämlich nicht unbedingt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember ab, was den Vermieter wiederum vor ungeahnte Probleme der Umrechnung der Verbrauchsdaten auf das Kalenderjahr stellen würde. Selbst die unterschiedliche Abrechnung einzelner Versorgungsarten wie der Heizkosten ist durchaus möglich. Wenn die Abrechnungsperiode des Heizenergieversorgers vo 1. August bis zum 31. Juli geht, darf der Vermieter ebenfalls die Heizkosten über diesen Zeitraum abrechnen, selbst dann, wenn für die restlichen Aufwendungen das normale Kalenderjahr als Abrechnungszeitraum gewählt wurde.

siehe hierzu: Urteil des Bundesgerichtshofs, AZ: VIII ZR 240/07

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