Rechtstipps Miete / Immobilien
Abrechnung der tatsächlichen Betriebskosten
Bei der Betriebskostenabrechnung gibt es ja viele knifflige Punkte zu beachten. Einer davon ist, ob Vermieter bei der Abrechnung der Nebenkosten selbst Kosten anführen dürfen, die sich nicht auf Lieferungen und Leistungen des aktuellen Jahres beziehen, sondern auf das vorangegangene Jahr. Diese Frage ist besonders bei der Abrechnung der Energiekosten, also Wasser und Strom, interessant, da die Abrechnungszeiträume der Energiekonzerne in der Regel nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen. Dürfte der Vermieter nur für das abgerechnete Jahr angefallene Kosten abrechnen, dann müsste er am Ende jeden Jahres eine Ablesung und Verbrauchsschätzung durchführen und die Kosten anschließend noch auf das Jahr umrechnen. Dieser Aufwand ist dem Vermieter allerdings nicht zuzumuten und daher ist es durchaus zulässig, wenn der Vermieter bei der Betriebskostenabrechnung, die Kosten in Rechnung stellt, die tatsächlich im abgelaufenen Jahr angefallen sind, also unter Umständen auch Kosten für Lieferungen und Leistungen aus vorangegangenen Jahren. In der Praxis bedeutet dies die Rechtmäßigkeit von monatlichen Vorauszahlungen sowie Nachzahlungen, die das Vorjahr betreffen, im Rahmen der aktuellen Betriebskostenabrechnung.
siehe hierzu auch: Urteil des Bundegerichtshofes, AZ: VIII ZR 49/07
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