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Ablesung der Heizkosten

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Jedes Jahr am Jahresanfang kommen die netten Herren der Wärmemessdienstfirmen bei jedem Mieter vorbei, um die Heizkostenverteiler auszutauschen und den Verbrauch im letzten Jahr abzulesen. Wer denkt, er kommt um eine Begleichung der ausstehenden Betriebskosten herum, wenn er die Ableser einfach nicht in die Wohnung lässt, der hat schlechte Karten. Denn wenn ein Mieter an drei aufeinander folgenden Terminen das Betreten der Wohnung und damit das Ablesen der Geräte nicht ermöglicht, dann kann der Verbrauch für den Abrechnungszeitraum auch einfach vom Vermieter geschätzt werden. Eine solche Verbrauchsschätzung ist auch dann zulässig, wenn auf Grund eines Geräteausfalls keine korrekte Ablesung möglich ist.

Siehe hierzu auch: Urteil des Amtsgerichts Brandenburg, AZ 32 C 110/04

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