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Geändertes Wohneigentumsgesetz in Kraft getreten

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Seit einer Weile ist es nun schon in Kraft, das überarbeitete Wohnungseigentumsgesetz und bringt für die Inhaber von Eigentumswohnungen einige interessante Veränderungen mit sich. Wohnungseigentümer haften beispielsweise bei Forderungen an die gesamte Eigentümergemeinschaft nur noch mit einem Anteil, der ihrem Miteigentumsanteil entspricht. Wem also Wohnungen gehören, die 10 Prozent einer Immobilie ausmachen, der ist bei einer nicht beglichenen Handwerkerrechnung in Höhe von 500 Euro nur zu maximal 10 Prozent haftbar, also bis zu einem Wert von 50 Euro. Eine andere wichtige Neuerung betrifft das Abstimmungsverhalten in der Mitgliederversammlung. Künftig dürfen Beschlüsse, die zum Werterhalt der bewohnten Immobilie dienen, mit einfachen Mehrheitsentscheidungen getroffen werden und nicht wie bisher mit einstimmigen Beschlüssen. Wenn also die Dachrinne repariert werden soll, dann müssen nach neuem Recht nur noch drei Viertel aller Eigentümer zustimmen, denen zusammen mehr als die Hälfte der Wohnanteile gehört. Mit solchen Mehrheistbeschlüssen können die Wohnungseigentümer sogar selbst entscheiden, wie sie die Kosten für solche Instandsetzungs- und Erhaltungsmaßnahmen zwischen den Eigentümern verteilen. Wenn die entsprechende Mehrheit der Wohnungseigentümer zustimmt, dass die Kosten nicht nach den Eigentumsanteilen sondern nach einem anderen Verteilungsschlüssel, z.B. den Fenstern je Wohnung bei der Erneuerung der Fenster im gesamten Gebäude, umgelegt werden sollen, dann ist ein solches Vorgehen zukünftig mit dem Gesetz vereinbar. Der Gesetzgeber erhofft sich dadurch gerechtere Verteilungen der Kosten als bisher.

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