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Entschädigung bei Unfällen mit fahrbaren Arbeitsmaschinen
Normalerweise müssen alle Fahrzeuge, die in Deutschland zum Straßenverkehr zugelassen werden, unbedingt eine gültige Kfz-Haftpflichtversicherung besitzen. Das gilt allerdings nicht für fahrbare Arbeitsmaschinen wie zum Beispiel Mähdrescher, Bagger, landwirtschaftliche Anhänger oder Gabelstapler. Verursacht ein solches Gefährt einen Unfall, dann muss der Besitzer selbstverständlich trotzdem für den Schadenersatz von Personen- und Sachschäden aufkommen, unabhängig davon ob die Maschine versichert ist oder nicht. Normalerweise müssen Landwirte oder Bauleute diese Schäden nicht aus der eigenen Tasche bezahlen, sondern besitzen dafür eine geeignete Betriebshaftpflichtversicherung. Wenn der Unfallverursacher nicht für den Schaden aufkommen kann, zum Beispiel weil er keine Haftpflichtversicherung besitzt und zahlunsgunfähig ist, dann zahlt die Verkehrsopferhilfe den Betroffenen eine Entschädigung. Das gilt trotz Änderungen am Pflichtversicherungsgesetz auch weiterhin. Die Verkehrsopferhilfe springt außerdem unter anderem für den Schadenersatz bei Unfällen mit Fahrerflucht oder bei gestohlenen Fahrzeugen ein und haftet für entstandene Schäden zum Beispiel wenn ein Auto vorsätzlich als Waffe oder Selbstmordinstrument eingesetzt wird.
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