Ratgeber Finanzierung

Kündigungsfristen bei Darlehen

Der Darlehensvertrag zwischen Kreditnehmer und dem finanzierenden Kreditinstitut kann generell ordentlich (unter Einhaltung von vereinbarten Kündigungsfristen) oder außerordentlich (fristlos) gekündigt werden. Eine außerordentliche Kündigung ist nur möglich, wenn es dafür triftige Gründe gibt, z.B. bei einer wesentlichen Verschlechterung des Zustandes einer gestellten Sicherheit, Zwangsvollstreckung o.ä. Ansonsten bleibt nur die "normale" Kündigung.

Die ordentliche Kündigungsfrist des bürgerlichen Rechts beträgt bei Darlehen drei Monate. Allerdings dürfen im Darlehensvertrag andere Kündigungsfristen vereinbart werden, sofern dies unter Beachtung der gesetzlichenn Bestimmungen geschieht. In den meisten Kreditverträgen werden darüber hinaus die Zinsen für einen bestimmten Zeitraum festgeschrieben, was wiederum Auswirkungen auf die Kündigungsmodalitäten hat. Bei Vereinbarung eines variablen Zinssatzes kann das Darlehen jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.

Sofern ein fester Zinssatz für eine bestimmte Frist vereinbart wurde, darf das Darlehen erst nach Ablauf der im Vertrag festgeschriebenen Zinsbindungsfrist mit einem Monat Vorlauf gekündigt werden. Anderfalls darf die Kredit gebende Bank für die entgangenen Erträge der verbleibenden Jahre eine Zinsentschädigung verlangen (sog. Vorfälligkeitsentschädigung) verlangen. Allerdings können Zinsbindungsfristen von mehr als 10 Jahren bedenkenlos vereinbart werden, denn im bürgerlichen Gesetzbuch (Paragraph 489 BGB) ist ein ordentliches Kündigungsrecht nach zehn Jahren Laufzeit festgeschrieben, welches nicht durch Regelungen im Darlehensvertrag außer Kraft gesetzt werden darf. Der Kreditnehmer kann also in jedem Fall nach zehn Jahren entweder umschulden, Sondertilgungen vornehmen oder die Restschuld komplett abbezahlen, ohne dass die Kredit gebende Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen darf. Bei Verbraucherkreditverträgen (z.B. Konsumkredit) ohne Besicherung durch Grundpfandrechte gilt außerdem generell die dreimonatige Kündigungsfrist sofern das Darlehen bereits seit sechs Monaten läuft.